Informationen für pflegende Angehörige
Bewältigung des Pflegealltags
Arbeitnehmer müssen verlässlich ihre Arbeit leisten. Doch die Pflege erfordert zeitliche Flexibilität. Zudem wird die Freizeit stark reduziert. Das alles bedeutet eine massive Belastung. Anders als bei Kindererziehung ist der Beginn, einer Angehörigen pflege (24 Stunden Pflege) meist nicht planbar, der Verlauf ebenfalls nicht.
Arbeitnehmer müssen natürlich zuerst bei der Pflegeversicherung einen Antrag stellen, dass Pflegeleistungen übernommen werden. Sie sollten jedoch auch möglichst frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber und ihren Kollegen sprechen und diese für ihre neue Familiensituation sensibilisieren. Das schafft Verständnis, auf das man in Akut-Situationen möglicherweise sehr angewiesen ist. Der dritte Schritt ist dann die umfassende Information bei einem Pflegestützpunkt, einer kommunalen Beratungsstelle oder auch einer Seniorenberatungsstelle. Außerdem hat man auch einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle Betreuung, also ein Case Management, bei der Versicherung des pflegebedürftigen Angehörigen. In der Beratung muss besprochen werden, wie Beruf und Pflege mit- einander vereinbart werden können.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegezeit
- Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegestufe I haben.
- Er muss in der häuslichen Umgebung gepflegt werden.
- Der Pflegende muss die Pflege selbst übernehmen. Ambulante Dienste können teilweise einbezogen werden.
- Der Pflegende muss ein naher Verwandter (z.B. Ehegatte, Lebenspartner, Kind oder Geschwister) sein.
- Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Personen regelmäßig beschäftigen.
Absprachen mit dem Arbeitgeber
Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies mindestens zehn Tage vor dem geplanten Beginn schriftlich ankündigen und mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er sich freistellen lassen möchte. Die Pflegezeit kann nicht auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Bei einer teilweisen Freistellung muss er angeben, wie viele Stunden er arbeiten kann und wie er diese Stunden verteilen möchte. Der Arbeitgeber kann eine teilweise Freistellung aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Voraussetzung für die Freistellung ist eine Bescheinigung, die die Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen belegt. Diese Bescheinigung gibt es bei der Pflegekasse, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Grundsätzlich kann die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Wenn die gepflegte Person stirbt, in eine stationäre Einrichtung zieht oder die häusliche Pflege unmöglich wird, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt dieser veränderten Umstände.
Folgen für die Sozialversicherung
Wer sich in der Pflegezeit vollständig freistellen lässt und keine Vergütung erhält, ist nicht mit dem Status „Beschäftigter“ kranken- und pflegeversichert. Viele verheiratete oder verpartnerte Beschäftigte können in einer Familienversicherung versichert werden. Ist das nicht möglich, muss sich der pflegende Angehörige für die Pflegezeit freiwillig bei der Krankenversicherung weiter versichern! Sie schließt die Pflegeversicherung mit ein. In der Regel erhebt die Kasse den Mindestbeitrag. Auf Antrag erstattet die Pflegekasse die Kosten bis zur Höhe des Mindestbeitrags. Für Privatversicherte gilt: Die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen. Auf Antrag übernimmt die Pflegekasse oder -versicherung auch hier die Kosten bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Wer seinen Angehörigen mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt, ist, sofern er in einem Beschäftigungsverhältnis steht, rentenversichert. In der Arbeitslosenversicherung wird die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit von der Pflegekasse getragen.
Beamte
Beamte, Richter und Soldaten können sich nach dem jeweils geltenden Beamtengesetz ohne Dienstbezüge zur Angehörige-pflege vom Dienst befreien lassen oder nach einem ärztlichen Gutachten bis zur Hälfte ihrer bisherigen Arbeitszeit erwerbstätig sein.
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